Reglement über die Benützung der Waldhütte Elsau, im Ougstel

Wir freuen uns, dass Sie unsere Waldhütte ausgewählt haben und wünschen Ihnen einen gelungenen Anlass.

1. Zweck der Waldhütte

1.1. Die Waldhütte gehört dem Verein Waldhütte Elsau und wird durch dessen Vorstand betrieben und unterhalten.
1.2. Die Waldhütte Elsau dient primär forstwirtschaftlichen und jagdlichen Zwecken. Wird die Hütte nichtfür forstliche oder jagdliche Zwecke benützt, kann sie für gesellschaftliche Anlässe vermietet werden.
1.3. Der Verein Waldhütte Elsau behält sich das Recht vor, in Ausnahmefällen (unvorhergesehener forstwirtschaftlicher oder jagdlicher Zweck, wichtiger Vereinsanlass und dgl.) die Waldhütte zubenützen und einen Mietvertrag mit Dritten zu annullieren.

2. Allgemeine Bestimmungen

2.1. Der Verein Waldhütte Elsau lehnt mit Ausnahme der Werkmängel jede Haftung für Schäden ab, die aus der Vermietung und Benützung der Waldhütte entstehen. Versicherungen sind Sache der Benutzer und Mieter.
2.2. Für verursachte Schäden während der Mietdauer an der Waldhütte, dem Mobiliar, der Aussenanlage, der Umgebung (insbesondere dem Wald) oder gegenüber Dritten haftet gegenüber dem Verein Waldhütte Elsau diejenige Person, auf deren Namen der Mietvertrag ausgestellt wurde.
2.3. Schäden sind dem Vermieter über den Hüttenwart sofort und unaufgefordert zu melden.
2.4. Das Einholen und Begleichen erforderlicher Bewilligungen (wie Patente, Aufführungssrechte, etc.) ist Sache des Mieters.
2.5. Selber angebrachte Wegmarkierungen (wie Ballone, Schilder) sind nach der Veranstaltung wieder restlos abzuräumen.
2.6. Im Zusammenhang mit dem Betrieb der Waldhütte bezüglich Lärm, Ordnung, Parkordnung usw. ist der Gemeinderat Elsau berechtigt, den Vorstand des Vereins Waldhütte Elsau bzw. den Betreiber der Waldhütte zum Erlass zweckdienlicher Weisungen anzuhalten. (Bestimmung des Dienstbarkeitsvertrages zwischen der Politischen Gemeinde Elsau und dem Verein Waldhütte Elsau.)
2.7. Im übrigen gelten die polizeilichen Vorschriften der Gemeindeordnung Elsau.

3. Reservation, Mietvertrag und Übergabe

3.1. Reservationswünsche sind frühzeitig, in der Regel mindestens einen Monat vor dem Benützungstermin, anzumelden. Mitglieder und Gönner können maximal 18 Monate, alle übrigen Mieter maximal 12 Monate vor Benützungstermin die Reservation vornehmen.
3.2. Priorität in der Reservation haben:
  1. Forst und Jagd
  2. Mitglieder des Vereins Waldhütte Elsau
  3. übrige Gönner und Sponsoren des Vereins Waldhütte Elsau
  4. Einwohner der Gemeinde Elsau
  5. übrige
3.3. Melden sich mehrere Bewerber für den gleichen Termin gilt folgende Regelung:
- 18 bis 12 Monate vor Benützungstermin: Berücksichtigung in der Reihenfolge der vorstehenden Priorität; bei gleicher Priorität in der Reihenfolge des Eingangs.
- Weniger als 12 Monate vor Benützungstermin: Berücksichtigung in der Reihenfolge des Eingangs, ungeachtet der Prioritäten. Vorbehalten bleibt Ziffer 1.3.
3.4. Die Terminbestätigung erfolgt mit dem gültigen Mietvertrag.
3.5. Der Mietvertrag wird schriftlich auf den verantwortlichen Mieter ausgestellt und muss von ihm unterzeichnet werden. Mit der Bezahlung der Miete und des Depots anerkennt der Mieter das vorliegende Benützungsreglement und der Mietvertrag wird rechtsgültig.
3.6. Die Waldhütte wird nur an mündige Personen vermietet.
3.7. Ein allfälliger ideologischer, politischer oder religiöser Hintergrund des Anlasses muss dem Verein Waldhütte Elsau vor Abschluss des Mietvertrages bekanntgegeben werden. Die Identität der mietenden Person(en) und der Hintergrund der im Mietobjekt geplanten Veranstaltung sind wesentliche Grundlagen des Mietvertrages.
3.8. Bei einer Annullation einer Reservation oder des Mietvertrages seitens des Mieters weniger als 4 Wochen vor Mietantritt ist die Hälfte des Mietbetrages geschuldet.
3.9. Der Schlüssel wird vom Hüttenwart anlässlich der Hüttenübernahme mit Protokoll abgegeben.
3.10. Nach der Veranstaltung ist die Waldhütte und deren Umgebung dem Hüttenwart in sauberem und aufgeräumtem Zustand zu übergeben. Es wird ein Protokoll erstellt. Auf Wunsch des Mieters besorgt der Hüttenwart die Reinigung der Hütte ab besenreinem Zustand gegen Verrechnung.
3.11. Der genaue Zeitpunkt der Übergabe ist mit dem Hüttenwart abzusprechen.
3.12. Beim Verlassen der Waldhütte sind die Feuer zu löschen. Alle Fenster und Fensterläden sind zu schliessen sowie sämtliche Türen mit dem Schlüssel zu verriegeln. Der Strom ist abzuschalten. Abfälle sind vom Mieter mitzunehmen.
3.13. Nachreinigungen, Entsorgen von Abfällen (inkl. allfälliges Reinigen der Feuerstellen in Folge verbrannter Abfälle) gehen zu Lasten des Mieters und werden vom Depot in Abzug gebracht.
3.14. Fehlendes oder defektes Inventar, Raum- und Umgebungsbeschädigungen werden dem Mieter verrechnet. Der Verlust des Schlüssels ist unverzüglich zu melden. Eine Zylinderauswechslung geht zu Lasten des Mieters.

4. Zufahrt und Parkordnung

4.1. Die Waldstrasse ist mit einem Fahrverbot (Waldgesetz) belegt. Die Zu- und Wegfahrt ist nur über die Fulauerstrasse - Ougstelstrasse (geteerte Zufahrt zum Unterwerk EKZ) erlaubt (siehe Situationsplan).
4.2. Als Parkiermöglichkeit kann die Ougstelstrasse, soweit geteert, benützt werden.
4.3. Die Fahrzeuge sind längs hintereinander so aufzustellen, dass
- die Zufahrt zum Unterwerk EKZ jederzeit gewährleistet ist
- die Fahrzeuge mit allen Rädern auf dem Teerbelag stehen
- die Wegfahrt für alle Fahrzeuge ohne Lärm möglich ist
4.4. Die Zufahrt auf der Strasse bis an den Waldrand ist nur zum Güterumschlag (kein Parkieren) erlaubt. Die Zufahrt bis zur Waldhütte ist ausdrücklich verboten.
4.5. Der Situationsplan gemäss Anhang II ist Bestandteil dieses Reglementes.

5. Benützung der Waldhütte

5.1. Als Mieter gilt der Vertragsunterzeichnende. Er ist der verantwortliche Leiter der Veranstaltung und hat selber anwesend zu sein.
5.2. Alle Benutzer verpflichten sich, auf die Nachbarschaft strikte Rücksicht zu nehmen. Insbesondere sind nach 22 Uhr im Freien lärmige Aktivitäten zu vermeiden.
5.3. Ausdrücklich nicht erlaubt sind:
- die Verwendung von Lautsprecheranlagen ausserhalb des geschlossenen Gesellschaftsraumes
- das Abbrennen von Feuerwerk usw. in der Waldhütte und deren Umgebung
- das Aufstellen der Hüttenbestuhlung im Freien
- das Aufstellen von mitgebrachtem Mobiliar innerhalb des Waldareals
- das Anfachen und Unterhalten von Feuer ausserhalb der offiziellen Feuerstelle
- das Verbrennen oder Vergraben von Abfällen jeglicher Art
5.4. Während der Mietdauer dürfen sich nur so viele Personen in der Waldhütte oder in deren Umgebung aufhalten, wie bei bestimmungsgemässem Gebrauch in der Hütte Platz finden, d.h. maximal 50 Personen. Die Nutzung durch einen grösseren Personenkreis ist vor Vertragsabschluss mit dem Verein Waldhütte Elsau abzusprechen und muss im Mietvertrag vermerkt werden.
5.5. Der Verein Waldhütte Elsau kann bei Verstössen gegen dieses Benützungsreglement sowie falschen oder verschwiegenen Angaben den Vertrag jederzeit ohne Ersatzpflicht auflösen.

6. Hüttenausrüstung und Mietumfang

6.1. Die Waldhüttenanlage ist mit einem Chemineeofen, einer Aussenfeuerstelle mit Grillbesteck, einem kleinen Office (Rüststelle mit Boiler), Kochherd, Kühlschränken, Geschirrspüler, Backofen und einem WC sowie auf Wunsch bis 5 Festbankgarnituren ausgerüstet.

7. Benützungsgebühren

7.1. In der Benützungsgebühr ist Holz für den haushälterischen Gebrauch, Strom- und Wasserbezug sowie die Entschädigung des Hüttenwartes enthalten.
7.2. Die Benützungsgebühr ist spätestens sechs Wochen vor der Belegung der Hütte bzw. innert 10 Tagen nach Abschluss des Mietvertrages an den Verein Waldhütte Elsau zu überweisen.
7.3. Das Depot ist spätestens bei Schlüsselübergabe dem Hüttenwart in bar gegen Quittung zu übergeben.
7.4. Die Rückerstattung des Depots erfolgt gemäss Schlussabrechnung.
7.5. Die Gebühren legt der Verein Waldhütte Elsau fest. Für forstliche und jagdliche Zwecke gelten besondere Bestimmungen.
7.6. Benützungsgebühren siehe Anhang I.

8. Kontaktpersonen und Auskunft

8.1. Kontaktpersonen, Hüttenwart und Notfalladressen gemäss separatem Adress- und Telefonverzeichnis

Elsau, 7. März 2023